S A T Z U N G
des Westernreitvereins Kinsachtal e. V.
mit Sitz in Ascha
§ 1
Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen Westernreitverein Kinsachtal e. V.
2) Er hat den Sitz in Ascha und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports, insbesondere des Westernreitens. Der Verein dient somit der Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege des Reitsports und der Kameradschaft.
2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Förderung des Reitsports als Leistungs- und Breitensport, Bereitstellung geeigneter Übungsleiter und Ausbildung des Reitnachwuchses,
b) Abhaltung von bildenden Gemeinschaftsabenden und Förderung der Freizeit und Geselligkeit,
c) Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben des Vereinszwecks.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Personenvereinigungen werden.
2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretendem unterzeichneten Erklärung des Beitritts sowie eines Aufnahmebeschlusses des Gesamtvorstandes.
3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5
Ausscheiden aus dem Verein
1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen vereinschädigenden Verhaltens,
b) wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
4) Vor Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
5) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von vier Wochen Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
2) Die Mitglieder haben die Pflicht den Vereinszweck zu fördern, die Satzung des Vereins einzuhalten und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3) Die Höhe des Jahresbeitrags und der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7
Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind
a) der Gesamtvorstand
b) der Vorsand
c) die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Termin sowie den Tagungsort.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahlen weiter.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der alle Mitglieder vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
2) Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im „Straubinger Tagblatt“ (Bogener Ausgabe) erfolgen.
3) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Jahresbericht und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt, oder wenn ein wichtiger Grund für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorliegt.
5) Jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegeben gültigen Stimmen, erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.
7) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10
Auflösung des Verein
1) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Ascha zu, mit der Maßgabe, es wieder für gemeinnützige Zwecke im Sine dieser Satzung zu verwenden.
2) Vor Beschlussfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist in jedem Fall die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Ascha, den 07. Februar 1995